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Honorarberater Versicherungsberater

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Für begriffliche Verwirrung sorgen Vermittler, Makler, Agenten oder Vertreter für private oder gewerbliche Versicherungen. Obendrein prägen einzelne schwarze Schafe das Image der speziell im Bereich der Versicherungsberatung tätigen Personen. Dabei gibt es klare Erkennungsmerkmale: So dürfen Vermittler und Vertreter zwar Versicherungs- und sogar die damit zusammenhängende Rechtsberatung ausüben – sind damit jedoch noch keine „Versicherungsberater“. Im Unterschied zu allen anderen Außendienstlern ist die Tätigkeit des Versicherungsberaters rechtlich geschützt.

 

Ergo: Versicherungsberater darf sich nur nennen, wer die -für Rechtsberatung- notwendige gerichtliche Zulassung erhalten hat. Diese erteilen der zuständige Amts- oder Landgerichtpräsident wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind: Neben der persönlichen und fachlichen Eignung müssen Bewerber über langjährige praktische Erfahrungen, beispielsweise in der Rechtsabteilung eines größeren Unternehmens verfügen.

 

Ansprechpartner sind:

Bundesverband für Versicherungsberater (www.bvvb.de)

Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e.V. (www.rechtsbeistand.de)

 

Die Grundsätze schreiben vor: „Versicherungsberater sind unabhängige und neutrale Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Versicherungsangelegenheiten und frei von Abhängigkeiten jeglicher Art, die ihre Berufsausübung beeinträchtigen.“ Weiter heißt es: „Als unabhängige Berater in allen versicherungsrechtlichen Fragen werden Versicherungsberater ihre Mandanten gegenüber der Versicherungswirtschaft betreuen und vertreten, im ausschließlichen Interesse der Mandanten. Sie dürfen zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit keine Bindungen eingehen, die ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnten oder auch nur den Anschein erwecken und dadurch Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben. Das gilt gleichermaßen für Mitarbeiter und Personen, die bei Beratung und beruflicher Tätigkeit mitwirken oder mit denen der Beruf gemeinsam ausgeübt wird.“

 

Bei ihrer Tätigkeit sind Versicherungsberater zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie unterstützen beim Abschluss der geeigneten Versicherung und helfen im Schadenfall. Stehen aber beispielsweise in keinerlei vertraglicher Bindung zu den Produktanbietern. Wichtigstes und entscheidendes Merkmal daher: Versicherungsberater dürfen keine Provisionen kassieren, sondern arbeiten für ein Honorar, welches sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) früher Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) richtet. Damit gilt, dass jegliche Form von Versicherungsvermittlung nicht erlaubt ist. Umgekehrt darf auch nur derjenige Honorarberater im Versicherungsbereich tätig werden, wenn er auch über die entsprechende Zulassung verfügt.

 

Auf den einfachen Nenner gebracht, dürfen Versicherungsberater keine Verträge vermitteln und Vermittler dafür keine eigenständige Beratung anbieten oder durchführen. Vermittler dürfen nur dann beraten, „wenn zwischen ihrer Beratung und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.“, so die Stellungnahme des zuständigen Bundesaufsichtsamts (BAFIN).

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